Verkaufs-und Lieferbedingungen der Carl Stratz GmbH&Co.KG

Für sämtliche Lieferung von Ware (nachfolgend „Liefergegenstand“ genannt) und Durchführung von Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen, Dienstleistungen, Beratungsleistungen (nachfolgend „sonstige Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zu unserem Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt); entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen sind wir berechtigt, uns anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

Unser Angebot versteht sich grundsätzlich freibleibend. Katalog-und Prospektangaben, Merkblätter, anwendungstechnische Hinweise und sonstige, allgemeine Informationen sind nicht Vertragsbestandteil und garantieren keine Eigenschaft, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Konstruktions-und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

Bei Originalware von Naturdärmen, die von uns von unseren Lieferanten bezogen und unverändert an den Besteller weiterverkauft wurde, sowie bei im Ausland sortierten Därmen wird keine Kaliber-und Maßgarantie übernommen. Bei sortierten Därmen gilt das angegebene Maß als im eingeweichten Zustand unter Zug gemessen. „Circa“ versteht sich für Lieferungen +/-10 % der Bestellmenge.

Soweit wir Verpackungsmaterial als Liefergegenstand liefern, bei denen das Verpackungsmaterial ohne „grünen Punkte“ versehen ist, wird der Besteller als Selbstentsorger im Sinne der Verpackungsverordnung handeln und allein die Rücknahme und Entsorgung der gelieferten Verpackung sowie die entsprechende Nachweispflicht übernehmen.

Verbindlich sind stets die am Tage der Lieferung (ab unserem Lager bzw. ab Lieferwerk) gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Alle Forderungen aus Verkauf und sonstigen Leistungen sind sofort netto Kasse fällig. Anderslautende Bedingungen müssen im Einzelfall schriftlich vereinbart oder bestätigt werden. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Teilzahlungen zu. Wir sind berechtigt, für Verzugszeiten Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens aber in Höhe von 8 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Verzugseintritt zu berechnen.

Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung.

Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Besteller die Versandbereitschaftangezeigt wurde, spätestens aber, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Lieferfrist verlassen hat.

Bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird. Die Einhaltung von Liefer-und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Sollten wir durch behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder durch den Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder unserer Zulieferanten liegen, an der termingerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein. Dauern die vorgenannten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Dem Besteller steht das Recht zum Rücktritt erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu, es sei denn, es ist ein handelsrechtliches Fixgeschäft schriftlich vereinbart. Sonstige Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

Ruft der Besteller bei Lieferung auf Abruf nach Bedarf die gesamten Liefergegenstände nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 9 Monaten seit Vertragsabschluss ab, so ist der Besteller innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen zur Abnahme der Liefergegenstände und zur Zahlung des Warenwertes bzw. der Rechnung verpflichtet. Fristsetzung und Nachfristsetzung sind entbehrlich.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, an weiteren Lieferungen oder Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.Von uns beim Warentransport verwendete und dem Besteller mit der Anlieferung überlassene Paletten, Kunststoffkästen, Container, Gitterboxen oder andere Transport-und Lagerhilfen sind entweder bei Anlieferung jeweils zu tauschen oder vom Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Bei Nichtrückgabe oder –tausch erfolgt Berechnung.

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft.

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenkosten und Zinsen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch bis zur Einlösung von Wechsel und Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Werte der übrigen verarbeiteten Waren und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere ist ihm Verpfändung oder Sicherungsübereignung verboten, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes oder einer Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factorings.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum entsprechenden Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug.

Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlagen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, verpflichten wir uns auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Sicherheiten nach unserer Wahl.

Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass alle für die Branche des Bestellers einschlägigen Bestimmungen über Kennzeichnung und Handhabung der Ware beachtet werden und Auftragsausführungen gemäß seinen Wünschen und Angaben nicht in Rechte Dritter eingreifen. Die Befolgung von Wünschen und Angaben des Bestellers geschieht ohne Prüfungspflicht. Sollte ein Dritter Schutzrechte wegen der Auftragsausführung gegen uns oder unseren Lieferanten geltend machen, gilt Ziffer 10 Abs.3 entsprechend.

Die vom Besteller als druckreif eingesandten oder bestätigten Vorlagen sind für die Druckausführung maßgeblich. Branchenüblich geringfügige Abweichungen (auch Wasserabweichungen) sind zulässig. Die im Auftrag des Bestellers gefertigten Entwürfe oder anderen Druckunterlagen und Werkzeuge werden dem Besteller anteilig in Rechnung gestellt. Sie bleiben – sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden – unsere oder unseres Zulieferers Eigentum.

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen; sie befreien den Besteller weder von eigenen Prüfungen und Versuchen, noch von dem Einsatz oder der Beauftragung qualifizierten Personals. Für eine besondere Verwendung unserer Produkte haften wir nur, wenn uns diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt wurde.

Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang auf Mängel – auch durch einen Probebetrieb – unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn uns diese unverzüglich, nachdem sich der Mangel gezeigt hat, spätestens aber unverzüglich nach seiner Entdeckung, schriftlichunter Beifügung von Belegen und/oder Spezifikationen sowie der Beschreibung des Fehlerbildes gerügt werden. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Handelsübliche Toleranzen, insbesondere unwesentliche Abweichungen zwischen Muster oder Proben und gelieferter Ware, ferner bei Qualität, Ausrüstung und/oderAusführung, sowie handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Maße, Stärke und/oder Gewicht +/-10% der im Vertrag gemachten Angaben, berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich zunächst nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (nachfolgend Nacherfüllung). Hierzu hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrecht zu. Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen dieser Bedingungen. Dies gilt nicht im Falle des § 478 BGB. Sofern der Liefergegenstand an einen Verbraucher verkauft wurde, hat der Besteller vor Erfüllung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers uns über den behaupteten Mangel schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, den vermeintlich mangelhaften Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zuzusenden. Sofern der Besteller den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Besteller die vorstehende Verpflichtung seinem Besteller aufzuerlegen. Unsere gesetzliche Pflicht aus § 478 BGB tritt im übrigen nicht ein, wenn der Besteller gegen § 377 HGB verstoßen hat.

Die Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs-, Installations- oder Wartungsweisungen nicht befolgt werden oder nicht freigegebene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Des weiteren wegen solcher Fehler, die nach Gefahrenübergang durch den Besteller oder einem von diesem beauftragten Dritten z.B. durch fehlerhaften Transport, unsachgemäße Lagerung, ungeeigneten Baugrund, nicht ordnungsgemäße Montage, falschen Anschluss, fehlerhafte oder nicht bestimmungsgerechte Bedienung verursacht wurden oder bei übermäßiger Beanspruchung und unvorhergesehener Betriebsbedingungen, insbesondere, aber nicht beschränkt hierauf, bei nicht beherrschbaren Naturereignissen (z.B. Erdbeben, Stürme) oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder in Folge normaler Abnutzung oder Verschleiß entstanden sind. Beanstandete Liefergegenstände dürfen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

Der Besteller hat in diesem Fall eine fachgerechte und transportsichere Verpackung auszuwählen. Die in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen im Fall eines berechtigten Interessesmit dem Ausbau in unser Eigentum über. Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer-oder Leistungsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

Für die Lieferung von neuen Liefergegenständen und sonstige Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwölf Monate. Die Verjährungsfrist bei Lieferung beginnt ab Besitzübernahme des Liefergegenstandes durch den Besteller oder seines Beauftragten, falls dieser die Sache zeitlich vor dem Besteller in Besitz nimmt, bei sonstigen Leistungen ab Gefahrübergang. Gebrauchte Liefergegenstände liefern wir unter Ausschluss jeder Gewährleistung, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Für neue und gebrauchte Liefergegenstände gilt die gesetzliche Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, wenn wir den Mangel vorsätzlich verursacht haben. Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen § 203 BGB, tritt nur ein, wenn diese mit unseren gesetzlichen Vertretern geführt werden.

Wir haften nur für

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die wir zu vertreten haben, beruhen und/oder
  • sonstige, nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstandene mangelabhängige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wesentlichen Vertragsverpflichtung (Kardinalpflicht) unsererseits beruhen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt und/oder
  • Schäden wegen Verletzung einer Garantie und/oder
  • Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaltungsgesetzt und/oder
  • Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

Eine Pflichtverletzung durch uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Wir haften nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte, sofern die Schutzrechtsverletzung auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers basiert. Sollte ein Dritter Schutzrechte wegen der Auftragsausführung gegen uns oder unseren Lieferanten geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen. Tut er dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, ist es uns zum Ersatz des Schadens und der getätigten Aufwendungen verpflichtet.

Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind für den Besteller ebenfalls verbindlich.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN –Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist Kiel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Verkaufs-und Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.